Seit dem 07.12.2023 ist die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Telefon-AU) wieder möglich. Ist die Patientin oder der Patient bereits in der Praxis bekannt und liegt keine schwere Symptomatik vor, kann diese für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung muss immer persönlich erfolgen.

Wichtig! Da in Brandenburg eine besondere berufsrechtliche Regelung gilt, muss die Patientin oder der Patient nach der derzeit geltenden Regelung (§ 7 Abs. 4 BO) im weiteren Behandlungsverlauf zumindest einmal in der Arztpraxis erscheinen. Eine sog. „ausschließliche Fernbehandlung“ ohne jeden unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt ist dagegen nach der Regelung der Berufsordnung im Land Brandenburg nicht statthaft.

Eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte zur Telefon-AU besteht nicht. Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der freien Berufsausübung selbstständig darüber entscheiden, ob sie die Möglichkeiten der Telefon-AU einräumen wollen.

Alle wichtigen Informationen finden Sie in dieser Stellungnahme der Landesärztekammer Brandenburg vom 07.12.2023.